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Betriebliche Altersvorsorge

Unter dem Begriff „Betriebliche Altersvorsorge“ fasst man alle Maßnahmen zusammen, bei denen der Arbeitgeber – zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung – für den Altersruhestand seines Arbeitnehmers vorsorgt. Neben speziellen firmeninternen Altersvorsorgefonds und Rentensparplänen zählt hierzu insbesondere die so genannte Betriebsrente, die wir nachfolgend etwas näher vorstellen möchten.

Die Betriebsrente

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es seit vielen Jahren die so genannte betriebliche Altersvorsorge. Sie besteht darin, dass der Arbeitgeber jeden Monat über die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus weiteres Kapital abführt. Dieses wird dann in eine Unterstützungs- oder Pensionskasse eingezahlt. Somit bildet sich ein großer Kapitaltopf aus den Beiträgen aller Mitglieder. Scheidet der Arbeitnehmer nun aus dem Arbeitsleben aus und tritt seinen Altersruhestand an, bekommt er aus diesem Kapitaltopf eine Betriebsrente in Form von monatlichen Zahlungen zugesprochen.

Die Betriebsrente kann außerdem zusätzlich mit einer Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit, Invalidität oder dem Tod des Arbeitnehmers gekoppelt werden. Der Schutz kann dabei so eingerichtet werden, dass nicht nur der Arbeitnehmer selbst, sondern auch sein Ehepartner und eventuelle Kinder mit abgesichert sind.

Nachteile und Problematiken der Betriebsrente

Die Betriebsrente ist seit vielen Jahren ein sehr beliebtes Modell zur zusätzlichen Altersvorsorge, das jedoch bislang einen entscheidenden Schwachpunkt hatte. Das Modell wurde in einer Zeit entwickelt, als es noch nicht üblich war, mehrmals im Leben seinen Arbeitsplatz zu wechseln. Da dies aber seit vielen Jahren auf dem Arbeitsmarkt üblich ist, ergaben sich dadurch große Probleme bei der Handhabung der Betriebsrenten.

Wechselte in der Vergangenheit ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, konnte er die bisher angesparten Beiträge zur Betriebsrente nicht einfach zum neuen Arbeitsplatz mitnehmen, sondern musste dort eine neue betriebliche Altersvorsorge abschließen. Als Folge daraus ergab es sich, dass viele Arbeitnehmer mehrere kleine Betriebsrenten nach Antritt des Ruhestandes bezogen. Der Verwaltungsaufwand, welcher für jede einzelne dieser Betriebsrenten betrieben werden muss, ist immens hoch und konnte bei der zunehmenden Anzahl von Arbeitsplatzwechseln in Deutschland kaum noch bewerkstelligt werden.

Portabilitätsregelung

Als Gegenmaßnahme führte die Politik im Jahr 2005 die so genannte Portabilitätsregelung ein. Sie sorgt dafür, dass ein Arbeitnehmer beim Wechsel seines Arbeitsplatzes im neuen Betrieb keine ganz neue betriebliche Altersvorsorge mehr beginnen muss, sondern die Möglichkeit hat, die bereits begonnene Altersvorsorge uneingeschränkt weiterzuführen. Arbeitnehmer können also ihr angespartes Guthaben relativ unbürokratisch zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Hierfür ist allerdings eine Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen, die zur Zeit bei 63.000 Euro liegt. Nur wer unter diesem Betrag bleibt, kann die Portabilitätsregelung in vollem Umfang nutzen. Zusätzlich ist vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer innerhalb des ersten Jahres nach Antritt seiner neuen Arbeitsstelle den Übertragungsprozess selbst beantragen muss. Außerdem ist zu beachten, dass zusätzlich abgeschlossene Versicherungsleistungen im Rahmen der Betriebsrente beim Arbeitsplatzwechsel in der Regel wegfallen. Eventuell in Anspruch genommene Absicherungen gegen Invalidität oder ein zusätzlicher Schutz für die Hinterbliebenen müssen also neu beantragt und abgeschlossen werden.

Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, das Portabilitätsrecht zu nutzen. Es steht ihm völlig frei, die bereits begonnene betriebliche Altersvorsorge zukünftig aus eigener Tasche zu finanzieren und somit weiterzuführen.